Abschreibungsdauer für neue und gebrauchte Firmen-Pkw

Je kürzer die Nutzungsdauer, desto höher ist der jährliche Abschreibungsbetrag und damit die gewinn- und steuermindernde Wirkung. Daher müssen die Anschaffungskosten eines Firmenwagens als Betriebsausgabe gleichmäßig über seine Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Wie lang der Zeitraum ist, hängt davon ab ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt.

Nutzungsdauer von neuen und gebrauchten Firmenautos

Gemäß der amtlichen Steuertabelle bei Abschreibungen für Aufwendungen (kurz: AfA) ist für Neuwagen eine Nutzungsdauer von sechs Jahren festgelegt. Für Gebrauchtwagen ist der Zeitraum nicht vorgeschrieben. Bei diesen ist die voraussichtliche Restnutzungsdauer auf Basis des Fahrzeugalters, des Kilometerstandes beim Kauf des Autos und der prognostizierten jährlichen Laufleistung zu schätzen. Als Richtwert legen Finanzgerichte ihren Entscheidungen eine Gesamtnutzungsdauer von acht Jahren oder eine Gesamtlaufleistung von 120.000 Kilometern zu Grunde. Obwohl der Richtwert nicht bindend ist, ist die verkürzte Abschreibungsdauer eines Pkw zu begründen. Ansonsten ist das Finanzamt berechtigt diese zu korrigieren.

Verkürzen der Abschreibungsdauer von Firmenwagen

Durch eine 20-prozentige Sonderabschreibung lässt sich die Abschreibungsdauer von neuen und gebrauchten Firmenwagen verkürzen. Dazu muss die Nutzung des Autos im Anschaffungsjahr und dem darauf folgenden Jahr zu 90 Prozent betrieblich erfolgen. Dies ist durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen. Gleichzeitig darf im Jahr, das dem Fahrzeugkauf voranging, das Betriebsvermögen des Unternehmens höchstens 235.000 Euro oder der Gewinn maximal 100.000 Euro betragen haben.

Sonstige Regeln zur linearen Abschreibung eines Firmenwagens

Die Abschreibung des Firmenautos muss im Jahr der Anschaffung und dem letzten Nutzungsjahr Monatsgenau erfolgen. Eine vollständige Abschreibung im Anschaffungsjahr ist nicht zulässig, selbst wenn das Fahrzeug durch den Vorbesitzer in Gänze abgeschrieben wurde. Die Restnutzungsdauer beträgt mindestens zwei Jahre. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Anschaffungskosten, außer Sie sind nicht zum Abzug von Vorsteuern berechtigt.

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