Die Firmenwagenregelung: Wie der Fiskus bei privat genutzten Dienstwagen zulangt

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, den dieser auch privat nutzen darf, dann muss der Arbeitnehmer für die private Benutzung Steuern zahlen. Denn das betrachtet das Finanzamt als Sachzuwendung.

Zwei Möglichkeiten

Bei der Firmenwagenregelung gibt es zwei Wege zur Besteuerung. Das sind die Ein-Prozent-Regelung und das Fahrtenbuch. Haben sich Arbeitgeber oder Arbeitnehmer für eine der beiden Methoden entschieden, muss diese für das ganze Jahr beibehalten werden. Dauerhaft ist der Nutzer für seine Einkommensteuererklärung jedoch nicht an die einmal gewählte Variante gebunden. Er kann wechseln, wenn die andere Berechnungsart günstiger für ihn ist oder er im Verlauf des Jahres ein anderes Dienstfahrzeug nutzt.

Die Ein-Prozent-Regelung

Bei der Firmenwagenregelung nach der Ein-Prozent-Regel wird für die private Nutzung des Firmenwagens pro Kalendermonat 1 Prozent des inländischen Listenpreises angesetzt, auch für geleaste und gemietete Wagen. Beträgt der Wert des Autos zum Beispiel 50.000 Euro, beträgt der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung 500 Euro monatlich. Auf diesen Betrag wird Lohnsteuer fällig. Der Listenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung vom Hersteller plus Kosten für die Sonderausstattung und Umsatzsteuer.

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Kosten nach Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch zu führen, ist aufwändig. Aber es bildet die tatsächlich angefallenen Kosten ab. Für die Steuer zählen sämtliche Kosten, die mit dem Pkw zusammenhängen. Das ist auch die jährliche Abschreibung, allerdings ohne Sonderabschreibungen. Hier ist nicht der Listenpreis die Bemessungsgrundlage, sondern die Anschaffungskosten plus Umsatzsteuer. Von einer Nutzungsdauer von acht Jahren wird bei einem Neufahrzeug ausgegangen. Bei einem Gebrauchtwagen wird die Restnutzungsdauer geschätzt.