Neuwagenrabatte = steuerpflichtiges Einkommen?

Einige Finanzämter haben genau dieses Gleichnis angesetzt. Betroffen waren die Mitarbeiter von Autohändlern und Herstellern, die die Neuwagen Rabatte der eigenen Arbeitgeber nutzten. Das leiteten die Finanzämter davon her, dass die Preise, die von den Mitarbeitern zu zahlen waren, weit unter dem Listenpreis der Fahrzeuge lagen. Also setzten die Finanzämter die Neuwagen Rabatte und Rabatte für Jahreswagen kurzerhand als geldwerte Leistungen an und forderten die Betroffenen auf, darauf Steuern zu zahlen.

Doch einige der Betroffenen legten Widerspruch ein. Diese Widersprüche wurden von den Finanzämtern zurückgewiesen. Die Steuerpflichtigen wollten sich das nicht gefallen lassen und zogen vor Gericht. So landeten zwei dieser Fälle schließlich sogar vor dem Bundesfinanzgericht. Unter den Aktenzeichen VI R 27/11 und VI R 30/09 wurde die Entscheidung getroffen, dass das Vorgehen der Finanzämter rechtswidrig ist.

Als Begründung wurde angegeben, dass Neuwagen Rabatte für Angestellte und Preisnachlässe auf Jahreswagen für Mitarbeiter so lange nicht als geldwerter Vorteil steuerpflichtig gemacht werden kann, wie der Autohändler oder Fahrzeughersteller diese Rabatte auch den anderen Kunden einräumt.

Wer einen solchen Steuerbescheid auf der Basis der Neuwagen Rabatte bekommt, der sollte sich deshalb unter Berufung auf die beiden genannten Aktenzeichen dagegen wehren. Beruft sich das Finanzamt auf den Nichtanwendungserlass aus dem BStBl I 2007, ist eine erneute Klage notwendig. Doch hier sind die Erfolgsaussichten sehr gut, weil das Bundesfinanzgericht mit der neuerlichen Entscheidung einen Standpunkt bekräftigt hat, der auch in früheren Verfahren bereits so vertreten worden ist.

Bild: © REK / PIXELIO

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